Verein Müther-Archiv

Der Verein wurde am 25. April 2015 gegründet.

Vorstand: 1. Vorsitzender Prof. Matthias Ludwig, 2. Vorsitzender Gunnar Ceccotti, Kassenwart Prof. Achim Hack

Gründungsmitglieder: Gunnar Ceccotti, Georg Giebeler, Achim Hack, Matthias Ludwig

Auszug aus der Satzung:

Zweck des Vereins

(1) Der Zweck des Vereins ist es, den Nachlass von Ulrich Müther (1934–2007) zur Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie des Denkmalschutzes zu erhalten. Ulrich Müther (1934–2007) war einer der wichtigsten Ingenieure der Nachkriegszeit der DDR. Auch über die Grenzen der ehemaligen DDR hinweg war er bekannt für seine Dächer in Beton- Schalenbauweise, für welche er die Planung und Berechnung erstellte, welche er aber auch mit seiner Firma realisierte.

(2) Der Verein verwaltet, sammelt und sichert den Nachlass (im Sinne der Begriffserklärung der Regeln zur Erschließung von Nachlässen und Autographen (RNA), betreut von der Staatsbibliothek zu Berlin – Preußischer Kulturbesitz und der Österreichischen Nationalbibliothek Wien, Stand: 4.2.2010) von Ulrich Müther und bewahrt ihn im Rahmen seiner Möglichkeiten vor Verlust oder Zerstörung. Unterlagen aus dem Nachlass dürfen weder veräußert noch verschenkt werden. Eine dauerhafte Leihgabe an Dritte ist in der Mitgliederversammlung zu beschließen.

(3) Der Vereinszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein die vorhandenen Unterlagen interessierten Dritten, insbesondere Wissenschaftlern auf Antrag zugänglich macht. Er kann hierzu mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine Gebührenordnung erlassen.

(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Kunst und Kultur im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten für ihre Mitgliedschaft keine Zuwendungen. Keine Person darf durch zweckfremde Ausgaben oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein kann an Mitglieder und Vorstandsmitglieder eine angemessene Vergütung für Tätigkeiten zahlen, die für die Erfüllung des Vereinszwecks geboten oder förderlich sind.

Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche hierzu vom Vorstand eingeladen wird. Der Vorstandsbeschluss muss einstimmig erfolgen.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Austritt oder Löschung der juristischen Person. Der Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands des Vereins ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Beschluss kann eine Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.

(4) Zum Ehrenmitglied kann die Mitgliederversammlung des Vereins Persönlichkeiten (natürliche Person) ernennen, die sich um den Zwecks des Vereins hervorragend verdient gemacht hat. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.